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Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wärmelieferung

Die unentgeltliche Lieferung von Wärme an andere Unternehmer stellt nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG eine unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands dar und unterliegt der Umsatzsteuer. Dies gilt auch, wenn die Wärme für vorsteuerabzugsberechtigte Zwecke verwendet wird.
Bemessungsgrundlage: Selbstkostenprinzip
- Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG sind die Selbstkosten als Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn kein Einkaufspreis existiert.
- Selbstkosten umfassen nicht nur direkte Herstellungs- und Erzeugungskosten, sondern auch mittelbar zurechenbare Kosten (z. B. Finanzierungskosten).
- Die Marktwertmethode ist maßgeblich, wenn kein Einkaufspreis ermittelt werden kann. Fernwärme von Versorgern kann nur dann als vergleichbarer Preis angesetzt werden, wenn sie für den Wärmeabnehmer realistisch verfügbar wäre.
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Blockheizkraftwerk (BHKW) und überließ die erzeugte Wärme unentgeltlich zwei Unternehmen. Das Finanzamt (FA) setzte die Umsatzsteuer basierend auf den Selbstkosten an, wogegen die Klägerin klagte.
Gerichtliche Entscheidungen: Das Finanzgericht (FG) entschied, dass die Selbstkosten nach der Marktwertmethode aufzuteilen sind, nicht nach einem bundeseinheitlichen Fernwärmepreis. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies sowohl die Revision der Klägerin als auch die des FA zurück und bestätigte, dass die Schätzungsmethode des FG rechtlich nicht zu beanstanden sei. Finanzierungskosten sind in die Selbstkosten einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie mit Vorsteuer belastet sind.
Die Entscheidung bestätigt, dass bei unentgeltlicher Wärmelieferung die Selbstkosten als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, wenn kein vergleichbarer Marktpreis existiert. Dabei ist eine sachgerechte Schätzung nach der Marktwertmethode vorzunehmen.
Quelle: bundesfinanzhof.de - STRE202410188