Kanzleiblog
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Mindestlohn steigt in zwei Stufen
Die Mindestlohnkommission hat beschlossen, dass der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2024 auf 12,41 EUR brutto pro Stunde steigen soll. Zwölf Monate später auf 12,82 EUR. Aktuell liegt die Lohnuntergrenze bei 12 EUR pro Stunde.
Für wen gilt der allgemeine Mindestlohn?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn.
Keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes sind u.a.:
• zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,
• ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten,
• Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung,
• Selbstständige,
• Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt,
• Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten.
Auf Branchenmindestlöhne haben ehemals Langzeitarbeitslose sofort Anspruch, denn diese Löhne sind tariflich vereinbart.
Was gilt für Personen mit einem Minijob?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung – und damit auch für Minijobberinnen und Minijobber. Er ist ein Bruttostundenlohn. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, würde die Minijobgrenze 2024 automatisch von aktuell 520 EUR auf 538 EUR steigen.
Quelle: Bundesregierung.de; aok.de